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KSK 2018 1

Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)

Graubünden · 2018-08-21 · Deutsch GR
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Vollstreckbarerklärung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführer und werden aus dem bezahlten Kostenvorschuss beglichen.
  3. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, die Beschwerdegegnerin mit Fr. 2'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) aussergerichtlich entschädigen.
  4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 21. August 2018 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 18 1

27. August 2018 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, der Y . _ _ _ _ _, Beschwerdeführerin und der Z . _ _ _ _ _, Beschwerdeführerin, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi, Reichsgasse 65, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja, vom 20. November 2017, mitgeteilt am 8. Dezember 2017, in Sachen der W . _ _ _ _ _, Beschwerde- gegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Boller, Schiffbaustrasse 2, 8031 Zürich, gegen die Beschwerdeführer, betreffend Vollstreckbarerklärung,

Seite 2 — 8 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 09. Januar 2018 samt mitge- reichten Akten, in die Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2018 samt mitgereich- ten Akten, in die Replik vom 26. Februar 2018, in die Duplik vom 12. März 2018, in das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2018, in die von der Vor- instanz zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die A._____ am 12. Juli 2017 eine Klage der W._____ gegen die Y._____, X._____ und die Z._____ guthiess und die Beklagten zur Bezahlung von £ 8'031'883.95 (davon £ 865'818.45 Zinsen) verpflichtete, – dass das nämliche Urteil unter Berichtigung eines Schreibfehlers bei einem Parteinamen am 15. Oktober 2017 mit gleichem Entscheiddatum vom 12. Juli 2017 nochmals zugestellt wurde, – dass das urteilende Gericht am 01. November 2017 eine Vollstreckbarkeitsbe- scheinigung im Sinne von Art. 54 LugÜ ausstellte, – dass bereits am 19. Oktober 2017 eine auf das Urteil vom 12. Juli 2017 bezo- gene Vollstreckbarkeitsbescheinigung im Sinne des EU-Rechts ausgestellt wurde, welche detailliert auf den Inhalt des genannten Urteils eingeht, – dass die W._____ am 07. November 2017 beim Einzelrichter am Regionalge- richt Maloja ein Gesuch um Vollstreckbarerklärung des Urteils des A._____, vom 12. Juli 2017 sowie um Erlass eines Arrestbefehls betreffend eine Lie- genschaft in St. Moritz und weitere Vermögensgegenstände von X._____ stell- te, – dass der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja am 20. November 2017 ei- nerseits das Urteil des A._____, als in der Schweiz vollstreckbar erklärte und andererseits einen Arrestbefehl betreffend die erwähnten Arrestgegenstände gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG erliess, – dass die Y._____, X._____ und die Z._____ (im Folgenden Beschwerdefüh- rer) am 09. Januar 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden gegen die W._____ Beschwerde einreichten und die Aufhebung des Vollstreckbarkeits- entscheids sowie des Arrestbefehls beantragten und zudem die Verfahrensan- träge stellten, das Verfahren sei bis zum Vorliegen des Entscheides über die aufschiebende Wirkung der Appellation vor dem Appellationsgericht bzw. al- lenfalls bis zum Vorliegen des Appellationsurteils auszusetzen,

Seite 3 — 8 – dass zur Begründung im wesentlichen zwei Rügen vorgebracht wurden, näm- lich das einerseits nur eine Kopie des Urteils des A._____, vorgelegt worden sei, was gemäss Art. 53 LugÜ nicht genüge, und dass andererseits in L.1_____ ein Rechtsmittel (Appellation) gegen das besagte Urteil ergriffen worden sei, was keine Vollstreckung vor Erlass des Urteils des Appellations- gerichts rechtfertige, – dass die Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2018 ihre Beschwerdeantwort einreichte mit dem Rechtsbegehren, die Beschwerde sei vollumfänglich abzu- weisen, soweit darauf eingetreten werden könne, – dass insbesondere ausgeführt wurde, dass die Form des eingereichten Urteils vom 12. Juli 2017 gemäss dem Übereinkommen über die gerichtliche Zustän- digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) hinreichend sei, – dass die Beschwerdeführer in L.1_____ erst ein Gesuch um Zulassung zur Appellation gestellt hätten und die aufschiebende Wirkung bezüglich des Ur- teils vom 12. Juli 2017 noch nicht gewährt worden sei, – dass die Beschwerdeführer am 28. Februar 2018 ihre Replik einreichten, worin sie ihre Rüge betreffend die ungenügende Form des vorgelegten Urteils vom 12. Juli 2017 nicht wiederholten, – dass die Beschwerdegegnerin am 12. März 2018 mit unveränderten Rechts- begehren duplizierte, – dass die Beschwerdegegnerin am 12. Juli 2018 einen Entscheid des Appella- tionsgerichtes von L.1_____ vom 27. April 2018 zustellte, woraus hervorgeht, dass die Beschwerdegegner zur Appellation nicht zugelassen wurden und auch keine aufschiebende Wirkung gewährt wurde, – dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06. Juli 2018 auf eine weitere Stellungnahme verzichteten, – dass gemäss Art. 327a ZPO gegen Entscheide der Regionalgerichte in Ange- legenheiten des Lugano-Übereinkommens die Beschwerde ans Kantonsge- richts gegeben ist, welche gemäss Art. 43 Ziff. 5 LugÜ innert 30 Tagen einzu- reichen ist,

Seite 4 — 8 – dass der angefochtene Entscheid am 08. Dezember 2017 mitgeteilt wurde und am 11. Dezember 2017 von den Beschwerdeführern in Empfang genommen wurde, so dass die am 09. Januar 2018 eingereichte Beschwerde rechtzeitig ist, – dass gemäss Art. 327a Abs. 1 ZPO dem Kantonsgericht die volle Kognition zusteht, – dass die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde ausdrücklich die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Regionalgerichts Maloja anerkannt haben, – dass die Zuständigkeit des Kantonsgerichts im Beschwerdeverfahren unbe- stritten ist (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO), – dass im Beschwerdeverfahren grundsätzlich das Rügeprinzip gilt (vgl. Frei- burghaus/Afheldth, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO), – dass die Beschwerdeführer wie erwähnt grundsätzlich zwei Rügen vorbringen, nämlich einerseits dass die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz keine rechts- genügliche Ausfertigung der zur Vollstreckung stehenden Entscheidung des A._____ eingereicht habe und eine blosse Kopie nicht genüge und anderer- seits geltend gemacht wurde, dass die Beschwerdeführer in L.1_____ ein Rechtsmittel (Appellation) ergriffen hätten, so dass das Exequatur-Verfahren auszusetzen sei, – dass gemäss Art. 53 Ziff. 1 LugÜ die Partei, die die Anerkennung einer Ent- scheidung geltend macht oder eine Vollstreckbarerklärung beantragt, eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen hat, die die für ihre Beweiskraft er- forderlichen Voraussetzungen erfüllt, – dass das Recht des Urteilsstaates bestimmt, was es als genügende Ausferti- gung gelten lässt (BGer 5A_934/2016 E. 6.2 mit Hinweisen), – dass die Beschwerdeführer nicht einmal behaupten, dass die eingereichten Urteilsausfertigungen nach englischem Recht nicht genügend seien, – dass der Einwand in der Beschwerdeschrift erhoben wird, aber nach den Ge- genargumenten der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort in der Re- plik nicht mehr aufgegriffen wurden,

Seite 5 — 8 – dass indessen offen bleiben kann, ob unter diesen Umständen der Einwand fallen gelassen wurde, – dass in der Beschwerdeschrift nicht einmal behauptet wird, dass die einge- reichten Ausfertigungen des fraglichen Entscheids mit dem Original-Entscheid nicht übereinstimmen, – dass ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass eine solche Be- hauptung aufgestellt worden wäre, wenn dies der Fall wäre, zumal die Be- schwerdeführer selbst im Besitz der Original-Entscheide sind, – dass unter diesen Umständen der Einwand nicht zu hören ist, zumal das neue Lugano-Übereinkommen vollstreckungsfreundlich ausgestaltet ist (vgl. Georg Naegeli, in Dasser/Oberhammer, Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl., Bern 2011, N 8 zu Art. 53 LugÜ), – dass die Beschwerdegegnerin vor der Vorinstanz nebst Kopien des Entschei- des vom 12. Juli 2017 (bzw. den den Schreibfehler beim Namen einer Partei berichtigenden Entscheid, mitgeteilt am 15. Oktober 2017) auch zwei Be- scheinigungen im Sinne von Art. 54 LugÜ im Original eingereicht hat, worin mit Originalstempel des Gerichts und Originalunterschrift eines Richters des betreffenden Gerichts detailliert auf den Entscheid vom 12. Juli 2017 (Partei- en, Prozess-Nr., zugesprochene Beträge aufgeteilt in Hauptsumme und Zin- sen, Kosten etc.) eingegangen wurde, – dass dies ohne weiteres den Anforderungen von Art. 53 Ziff. 1 LugÜ Genüge tun muss (vgl. auch Art. 56 LugÜ) und den genannten Bescheinigungen die gleiche Wirkung zukommt wie einer amtlichen Legalisation der Echtheit des fraglichen Urteils, – dass die Beschwerdeführer im weiteren geltend machen, dass gegen den Entscheid des A._____ in L.1_____ Appellation eingereicht worden sei, so dass die Zahlungsverpflichtung gemäss dem zur Vollstreckung anstehenden Entscheid noch nicht definitiv fest stehe und das Vollstreckbarkeitsverfahren deshalb auszusetzen sei, – dass abgesehen davon, dass lediglich ein Antrag um Zulassung zur Appellati- on eingereicht wurde und allein wegen dieses Gesuchs eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens noch nicht geboten gewesen wäre (vgl. Art. 46 LugÜ), die Beschwerdegegnerin am 12. Juni 2018 dem Kantonsgericht einen

Seite 6 — 8 Entscheid des englischen Berufungsgerichts vom 27. April 2018 zugestellt hat, woraus insbesondere hervor geht, dass die von den Beschwerdeführern ein- gereichte Berufung gegen das Urteil vom 12. Juli 2017 nicht zugelassen wur- de, – dass die Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zu dieser Eingabe ver- zichtet haben, – dass dieser Entscheid des Berufungsgerichts ein echtes Novum darstellt, wel- ches im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 327a ZPO zu berücksichtigen ist (vgl. BGer 5A_568/2012 E. 4), – dass nach dem Verzicht auf eine Bestreitung dieser neuen Tatsache durch die Beschwerdeführer davon ausgegangen werden kann, dass in L.1_____ gegen den Entscheid des A._____ kein Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht, – dass unter diesen Umständen die Ausführungen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Aussetzung des Verfahrens infolge ihrer Rechtsmittel- eingabe hinfällig werden, so dass nicht weiter darauf einzugehen ist, – dass die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage zu Recht die Vollstreckbarkeit des Entscheids vom 12. Juli 2017 verfügt hat, so dass die Beschwerde abzu- weisen ist, – dass unter diesen Umständen der Antrag der Beschwerdeführer um Aufhe- bung des Arrestbefehls hinfällig wird, da ein definitiver Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG vorliegt, – dass im übrigen offengelassen werden kann, ob der Arrestbefehl überhaupt formell in diesem Verfahren aufgehoben werden könnte oder ob dies dem Einspracherichter im Arrestverfahren vorbehalten wäre, – dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, welche auf Fr. 3'000.-- festgelegt werden, zu Lasten der Beschwerdefüh- rer gehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), – dass die Beschwerdeführer zudem verpflichtet werden, der Beschwerdegeg- nerin eine aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO),

Seite 7 — 8 – dass die Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung mangels Einreichung einer detaillierten Honorarnote vom urteilenden Gericht nach Ermessen fest- zusetzen ist (Art. 2 Abs. 1 Honorarverordnung), – dass eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint, – dass diese aussergerichtliche Entschädigung von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit geschuldet ist, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,

Seite 8 — 8 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführer und werden aus dem bezahlten Kostenvorschuss beglichen. 3. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, die Beschwerdegegnerin mit Fr. 2'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) aussergerichtlich entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: